Verwaltungsgerichtshof
03.09.2024
Ra 2022/04/0089
Weder dem Wortlaut des Paragraph 2, UIG noch der Richtlinie 2003/4/EG ist zu entnehmen, dass eine Umweltinformation erst dann vorliegt, wenn eine über die Geringfügigkeit hinausgehende Umweltbelastung bzw. eine Beeinträchtigung der Schutzgüter zu erwarten ist. Die genannten Regelungen stellen bloß auf eine (wahrscheinliche) Auswirkung von Faktoren auf Umweltbestandteile ab (in Erwägungsgrund 10 der Richtlinie 2003/4/EG ist von Informationen über Faktoren die Rede, die Auswirkungen auf die Umwelt haben oder haben können; vergleiche etwa das Erkenntnis VwGH 25.4.2023, Ra 2022/10/0063, Rn. 14, in dem der VwGH es als unerheblich erachtet hat, dass die verlangte Information noch keine Gewissheit [dort] über die zur Entfernung beantragte bzw. bewilligte Anzahl von Bäumen verschafft, weil eine wahrscheinliche Auswirkung auf Umweltbestandteile und Umweltfaktoren nicht verneint werden konnte; vergleiche weiters das Erkenntnis VwGH 26.11.2015, Ra 2015/07/0123, Pkt. 4.4., in dem eine Möglichkeit einer Einflusswirkung als ausreichend für die Qualifikation als Umweltinformation angesehen wurde).
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022040089.L07