Verwaltungsgerichtshof
22.08.2022
Ra 2022/04/0074
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/04/0075
Ra 2022/04/0076
Richtlinien sind grundsätzlich keine Regelungen mit normativer Wirkung. Ihnen kommt allgemein keine verbindliche Wirkung zu vergleiche etwa VwGH 28.2.2018, Ro 2014/06/0014, Rn. 37, mwN). Ob eine Richtlinie oder ein einschlägiges Regelwerk den anerkannten Regeln der Technik entspricht bzw. welche Richtlinie zur Erhebung und Beurteilung der von einem Vorhaben ausgehenden Immissionsbelastung anzuwenden ist, ist insofern keine Rechtsfrage, sondern vom Sachverständigen zu beurteilen. (hier: VDI 4280 Richtlinie Blatt 3)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022040074.L02