Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.09.2024

Geschäftszahl

Ra 2022/04/0060

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2023/04/0090 B 27. Juli 2023 RS 1

Stammrechtssatz

Die Annahme, der Gewerbetreibende besitze die erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr, ist gerechtfertigt, wenn seine Handlungen oder Unterlassungen so beschaffen sind, dass das daraus zu gewinnende Persönlichkeitsbild erwarten lässt, es werde die künftige Ausübung der gewerblichen Tätigkeit gegen die in Zusammenhang mit dem Gewerbe zu beachtenden öffentlichen Interessen verstoßen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022040060.L02