Verwaltungsgerichtshof
12.09.2024
Ra 2022/04/0060
GRS wie Ra 2023/04/0090 B 27. Juli 2023 RS 1
Die Annahme, der Gewerbetreibende besitze die erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr, ist gerechtfertigt, wenn seine Handlungen oder Unterlassungen so beschaffen sind, dass das daraus zu gewinnende Persönlichkeitsbild erwarten lässt, es werde die künftige Ausübung der gewerblichen Tätigkeit gegen die in Zusammenhang mit dem Gewerbe zu beachtenden öffentlichen Interessen verstoßen.
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022040060.L02