Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.08.2022

Geschäftszahl

Ra 2022/04/0046

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2022/04/0047

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/04/0026 E 29. Jänner 2018 RS 1

Stammrechtssatz

Der Durchführung von Messungen - soweit diese möglich sind - ist grundsätzlich der Vorrang vor lärmtechnischen Berechnungen einzuräumen. "Grundsätzlich" bedeutet, dass diese Verpflichtung nicht allgemein besteht, sobald eine Messung (technisch) möglich ist, allerdings kann nur in Ausnahmefällen davon abgesehen werden. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, ist auf sachverständiger Grundlage fallbezogen in schlüssiger Weise darzulegen (siehe VwGH 18.5.2016, Ra 2015/04/0053, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022040046.L01