Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.06.2025

Geschäftszahl

Ra 2022/04/0032

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2022/04/0016 B 12. Mai 2025 RS 1

Stammrechtssatz

Ein dem Antragsteller drohender Schaden liegt bereits dann vor, wenn die Möglichkeit des Antragstellers, am Vergabeverfahren teilzunehmen, durch die behauptete Rechtswidrigkeit beeinträchtigt werden kann. Dem Erfordernis, einen drohenden oder eingetretenen Schaden darzutun, wird bereits dann entsprochen, wenn die entsprechende Behauptung plausibel ist vergleiche zu Paragraph 32, Absatz eins, S.VKG 2007 VwGH 3.8.2023, Ra 2020/04/0134, Rn. 20, mwN), wobei ins Einzelne gehende (genaueste) Darlegungen nicht geboten sind vergleiche VwGH 9.1.2023, Ra 2021/04/0152, Rn. 19, mwN). Bei der vorzunehmenden Plausibilitätsprüfung können alle maßgeblichen vorgebrachten Umstände in der Person des Antragstellers, die Eigenart des Leistungsgegenstandes und die vom Auftraggeber gestellten Anforderungen berücksichtigt werden. Die Anforderungen an die Plausibilisierung der eigenen Antragslegitimation richten sich dabei nach den konkreten Umständen des Einzelfalles vergleiche VwGH 7.6.2022, Ra 2021/04/0014, Rn. 22).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022040032.L01