Verwaltungsgerichtshof
15.04.2026
Ra 2022/04/0026
Der VfGH qualifizierte in seinem Erkenntnis vom 2. März 2002, B 1426/99 = VfSlg. 16.461, die mit der subjektiven Sechswochenfrist des Paragraph 11, Absatz 6, NÖ VNG in der Fassung LGBl. 7200-2 vergleichbare Frist des Paragraph 115, Absatz 4, BVergG 1997 für die Einbringung von Feststellungsanträgen nach Zuschlagserteilung als materiell-rechtliche Frist. Er begründete dies dahin, dass es nach der Zuschlagserteilung systematisch nur mehr um ein Element einer schadenersatzrechtlichen Sanktion für ein Fehlverhalten eines öffentlichen Auftraggebers, also um einen Teil eines schadenersatzrechtlichen Verfahrens gehe und es sich bei der Frist zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen um keine verfahrensrechtliche Frist handle. Dies entspricht der Rechtsprechung des VwGH über die Beurteilung als materiell-rechtliche Frist, wenn ein Anspruch bei verspäteter Geltendmachung untergeht vergleiche dazu auch VwGH 24.9.2025, Ra 2024/04/0322, Rn. 16, mit Hinweis auf VwGH 16.12.2002, 2001/10/0006, dieser wiederum mit ausdrücklichem Hinweis auf VfGH 2.3.2002, B 1426/99 = VfSlg. 16.461). Gem. Paragraph 16, Absatz 9, NÖ VNG in der Fassung Landesgesetzblatt 7200-2 bewirkt die verspätete Einbringung eines Fortsetzungsantrags die formlose Einstellung des Verfahrens über den ursprünglichen Nachprüfungsantrag, womit allfällige Schadenersatzansprüche des Antragstellers gegen den Auftraggeber untergehen. Die Qualifikation der für den Fortsetzungsantrag nach Paragraph 16, Absatz 9, NÖ VNG wesentlichen subjektiven Sechswochenfrist des Paragraph 11, Absatz 6, NÖ VNG als materiell-rechtliche Frist entspricht somit der ständigen Rechtsprechung des VwGH.
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2022040026.L14