Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.04.2026

Geschäftszahl

Ra 2022/04/0026

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2024/12/0127 E 15. September 2025 RS 1

Stammrechtssatz

Eine Frist hat dann verfahrensrechtlichen Charakter, wenn sie die Möglichkeit, eine Handlung zu setzen, die prozessuale Rechtswirkungen auslösen soll (Verfahrenshandlung), zeitlich beschränkt. Ist hingegen eine Rechtshandlung auf den Eintritt materieller Rechtswirkungen gerichtet, so ist die dafür vorgesehene Zeitspanne als materiell-rechtliche Frist zu qualifizieren.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2022040026.L11