Verwaltungsgerichtshof
15.04.2026
Ra 2022/04/0026
Im Hinblick auf das Urteil des EuGH vom 26. November 2015, C-166/14, MedEval, hat die für die Einbringung des Fortsetzungsantrags gemäß Paragraph 16, Absatz 9, NÖ VNG wesentliche objektive Frist des Paragraph 11, Absatz 6, NÖ VNG von sechs Monaten, nachdem der Zuschlag erteilt oder das Vergabeverfahren widerrufen wurde, unangewendet zu bleiben, um einen unionsrechtskonformen Zustand herbeizuführen vergleiche etwa zu Paragraph 36, Absatz 2, erster Satz WVRG 2014 VwGH 5.3.2021, Ra 2018/04/0141 bis 0143, Rn. 40, mit Hinweis auf VwGH 16.3.2016, 2015/04/0004). Da die für die Feststellungsanträge gemäß Paragraph 16, Absatz 9, NÖ VNG geltende Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 6, NÖ VNG auch eine subjektive Frist vorsieht, führt die Verdrängung der objektiven Frist für sich genommen nicht dazu, dass die Zurückweisung auf Grund der Verfristung des Fortsetzungsantrags als unzutreffend anzusehen wäre vergleiche zur Verfristung eines Antrags nach Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, WVRG 2014 VwGH 5.3.2021, Ra 2018/04/0141 bis 0143, Rn. 72).
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2022040026.L07