Verwaltungsgerichtshof
15.04.2026
Ra 2022/04/0026
Für die Bindung an die Rechtsanschauung des VwGH reicht es aus, dass der VwGH im aufhebenden Erkenntnis die eine notwendige Voraussetzung für dessen Inhalt darstellende Rechtsansicht nur implizit zum Ausdruck bringt vergleiche etwa zur wenn auch nur implizit, so doch für das Folgeverfahren bindend zum Ausdruck gebrachten Beschwerdelegitimation des Mitbeteiligten VwGH 6.2.2023, Ra 2022/03/0297 bis 0299, Rn. 13, mwN, sowie zur nur implizit bejahten Frage der Zuständigkeit VwGH 29.7.2015, Ra 2015/07/0012, Pkt. 6.1, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2022040026.L04