Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.04.2026

Geschäftszahl

Ra 2022/04/0026

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2025/04/0018 E 17. Dezember 2025 RS 4

Stammrechtssatz

Der tragende Grundsatz der Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern; die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch den Umfang der entschiedenen Sache, über die bereits mit einer formell rechtskräftigen Entscheidung abgesprochen wurde, bestimmt vergleiche zu alldem VwGH 13.9.2016, Ro 2015/03/0045, Rn. 18). Vom Vorliegen des Prozesshindernisses der "res iudicata" ist demnach bei Identität der nunmehr vorliegenden Rechtssache (etwa der in einem neuen Antrag intendierten) mit der bereits entschiedenen Rechtssache auszugehen. "Sache" einer rechtskräftigen Entscheidung des VwG ist der im Spruch enthaltene Ausspruch über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit, die durch die Entscheidung ihre Erledigung gefunden hat, und zwar aufgrund der für die Entscheidung maßgebenden Sach- und Rechtslage.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2022040026.L01