Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.05.2025

Geschäftszahl

Ra 2022/04/0025

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/04/0111 B 7. März 2017 RS 1

Stammrechtssatz

Die Wahl der Messpunkte fällt in den fachlichen Verantwortungsbereich des Sachverständigen und sie kann daher, soweit sie nach allgemeinem Erfahrungsgut nicht bereits als unschlüssig zu erachten ist, nur durch auf gleicher fachlicher Ebene stehendes Vorbringen entkräftet werden (Hinweis E vom 18. Mai 2016, Ra 2015/04/0093, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022040025.L01