Verwaltungsgerichtshof
17.05.2024
Ra 2022/04/0014
Ziel der Regelung des Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 4, MinroG ist der Schutz der allgemein als "Naturschutz- und Nationalparkgebiete, Naturparks, Ruhegebiete" umschriebenen Gebiete. Umgesetzt wurde dieses Ziel legistisch dadurch, dass - wie auch in den Materialien Regierungsvorlage 1428 BlgNR 20. GP, S 93) betont wird - tatbestandlich auf jeweils gewidmete und (unabhängig von der unterschiedlichen Bezeichnung der Gebiete in den einzelnen Raumordnungsgesetzen der Länder) im Flächenwidmungsplan ausgewiesene Gebiete abgestellt wurde.
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022040014.L12