Verwaltungsgerichtshof
17.05.2024
Ra 2022/04/0014
GRS wie Ra 2015/04/0084 E 23. November 2016 RS 1
Die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes unterliegt nur in beschränktem Maße, nämlich nur hinsichtlich ihrer Schlüssigkeit, nicht aber hinsichtlich ihrer Richtigkeit, einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof (Hinweis E vom 27. Jänner 2016, Ra 2015/03/0068).
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022040014.L08