Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.05.2024

Geschäftszahl

Ra 2022/04/0014

Rechtssatz

Beim Bagatellschwellwert von 25 % des gemäß Anhang 1 Ziffer 25, Litera a, UVP-G 2000 maßgeblichen Schwellenwertes von 20 ha - somit 5 ha - handelt es sich um eine Mindestschwelle für Kleinvorhaben. Bei deren Unterschreitung ist keine Kumulierung mit anderen Vorhaben iSd Paragraph 3, Absatz 2, erster Satz UVP-G 2000 und gemäß Paragraph 3, Absatz 2, dritter Satz UVP-G 2000 keine Einzelfallprüfung durchzuführen. Anderes gilt nur, wenn eine Umgehung der UVP-Pflicht, etwa durch Aufsplittung von Maßnahmen, erfolgen soll: In diesem Fall ist eine Einzelfallprüfung durchzuführen vergleiche zu allem VwGH 28.4.2021, Ra 2019/04/0027 bis 0034, Rn. 22, mwN). Von einem Vorhaben iSd Paragraph 3, Absatz 2, dritter Satz UVP-G 2000, das eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist, ist bei Vorliegen einer Umgehungsabsicht nicht auszugehen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022040014.L03