Verwaltungsgerichtshof
17.05.2024
Ra 2022/04/0014
GRS wie 2007/04/0112 E 21. Dezember 2011 VwSlg 18299 A/2011 RS 2 (hier ohne den ersten Satz)
Bei der Berechnung der für die Subsumtion unter den Schwellenwert maßgeblichen Flächen ist seit der UVPG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2000, nicht mehr auf die "offene Fläche" (vormals Anhang 1 Ziffer 17, Litera b, UVPG in der Fassung vor der Novelle 89 aus 2000,) abzustellen. Bei Entnahmen von mineralischen Rohstoffen im Tagbau sind nach der FN 5 zum Anhang 1 UVPG 2000 vielmehr die in den Lageplänen gemäß Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 8, bzw. Paragraph 113, Absatz 2, Ziffer eins, MinroG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,, bekannt zu gebenden Aufschluss- und Abbauabschnitte heranzuziehen. Flächen, die außerhalb dieser Abschnitte liegen, sind bei der Berechnung des Schwellenwertes nicht zu berücksichtigen (Hinweis E vom 3. September 2008, 2006/04/0081).
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022040014.L10