Verwaltungsgerichtshof
29.02.2024
Ra 2022/04/0014
Bei der Beurteilung, ob ein Eingriff in die von Umweltschutzvorschriften geschützten Interessen - wie jene in Bezug auf Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 4, MinroG vergleiche zur Qualifizierung dieser Bestimmung als "Umweltvorschrift" VwGH 22.11.2011, 2008/04/0212; bzw. zum Tatbestand des Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 4, MinroG als Schutz der in einer örtlichen Gemeinschaft sich aufhaltenden Personen Regierungsvorlage 1428 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 93) - einen "unverhältnismäßigen Nachteil" im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG darstellt, ist unter anderem maßgeblich, inwieweit die Folgen des Eingriffes im Fall der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung beseitigt werden können, wobei den Antragsteller eine Konkretisierungspflicht trifft. Die Beurteilung, ob die geltend gemachten Nachteile die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit erreichen, hängt somit von den im Aufschiebungsantrag vorgebrachten konkreten Angaben über die Wiederherstellung des vorigen Zustandes ab vergleiche etwa VwGH 22.9.2023, Ra 2023/03/0154, Rn. 15, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022040014.L01