Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.10.2023

Geschäftszahl

Ra 2022/04/0012

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2022/04/0013

Rechtssatz

Da für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Antragsänderung im Sinn des Paragraph 13, Absatz 8, AVG auf das Bewirken zusätzlicher oder neuer Gefährdungen abgestellt wird, ist es nicht zu beanstanden, wenn für die Beurteilung einer Abweichung als geringfügig (ua.) die damit einhergehenden Auswirkungen auf die Schutzgüter des UVPG 2000 berücksichtigt werden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022040012.L05