Verwaltungsgerichtshof
05.10.2023
Ra 2022/04/0012
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/04/0013
Da für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Antragsänderung im Sinn des Paragraph 13, Absatz 8, AVG auf das Bewirken zusätzlicher oder neuer Gefährdungen abgestellt wird, ist es nicht zu beanstanden, wenn für die Beurteilung einer Abweichung als geringfügig (ua.) die damit einhergehenden Auswirkungen auf die Schutzgüter des UVPG 2000 berücksichtigt werden.
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022040012.L05