Verwaltungsgerichtshof
05.10.2023
Ra 2022/04/0012
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/04/0013
GRS wie Ra 2021/05/0018 B 22. Februar 2021 RS 1 (hier ohne die Passage "ob ein bestimmtes Bauvorhaben ein "aliud" darstellt oder nicht")
Die Frage, ob ein bestimmtes Bauvorhaben ein "aliud" darstellt oder nicht bzw. ob eine Projektmodifikation die Sache ihrem Wesen nach ändert, unterliegt grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes; eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung läge in diesem Zusammenhang nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre vergleiche etwa VwGH 22.9.2020, Ra 2020/05/0169, 0170, oder auch 3.2.2021, Ra 2021/05/0006, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022040012.L07