Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.10.2023

Geschäftszahl

Ra 2022/04/0012

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2022/04/0013

Rechtssatz

Anerkannte Umweltorganisationen haben im Abnahmeverfahren Parteistellung und es ist ihnen zum Ergebnis der Abnahmeprüfung rechtliches Gehör einzuräumen. Zudem knüpft Paragraph 20, Absatz 4, zweiter Satz UVPG 2000 die nachträgliche Genehmigung geringfügiger Abweichungen daran, dass den Parteien gemäß Paragraph 19, Absatz eins, UVPG 2000 Gelegenheit zur Wahrung ihrer Interessen gegeben wurde. Nach der (die Parteistellung und Rechtsmittelbefugnis regelnden) Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 10, UVPG 2000 ist eine gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVPG 2000 anerkannte Umweltorganisation berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen. In den Erläuterungen zur UVPG-Novelle 2004, BGBl. römisch eins Nr. 153 Regierungsvorlage 648 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 12), heißt es dazu, dass Umweltorganisationen wie andere Formalparteien des Paragraph 19, UVPG 2000 als Partei im Genehmigungs- und Abnahmeverfahren teilnehmen und die Einhaltung materieller Umweltschutzvorschriften wahrnehmen können vergleiche auch VwGH 28.1.2010, 2009/07/0038, Pkt. römisch zwei.B.1.). Ausgehend davon hat eine Umweltorganisation im Abnahmeverfahren die Einhaltung konkreter Umweltschutzvorschriften geltend zu machen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022040012.L16