Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.05.2022

Geschäftszahl

Ro 2022/04/0011

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ro 2022/04/0012

Ro 2022/04/0013

Ro 2022/04/0014

Rechtssatz

Bei der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage iSd Paragraph 81, GewO 1994 handelt es sich um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt vergleiche zur Rechtslage nach der GewO 1973 VwGH 12.7.1994, 92/04/0067, 0068; 10.12.1991, 91/04/0185, 0186). Der Gegenstand eines antragsbedürftigen Verfahrens wird durch den Antrag (bzw. das Anbringen) festgelegt. Was Gegenstand des Verfahrens ist, bestimmt somit in erster Linie der Antragsteller vergleiche VwGH 23.10.2017, Ra 2017/04/0082, Rn. 18, mwN). Dies bedeutet, dass es dem Inhaber einer Betriebsanlage grundsätzlich freisteht, durch entsprechende inhaltliche Gestaltung seiner Anzeige iSd Paragraph 81, Absatz 3, GewO 1994 den Umfang des darüber abzuführenden Verwaltungsverfahrens und des darüber ergehenden Bescheides zu bestimmen. Eine Verpflichtung, alle geplanten Änderungen einer Betriebsanlage gleichzeitig in einen einheitlichen Genehmigungsantrag aufzunehmen, kennt das Gesetz an sich nicht vergleiche wiederum zur Rechtslage nach der GewO 1973 VwGH 91/04/0185, 0186, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2022040011.J01