Verwaltungsgerichtshof
19.10.2022
Ro 2022/04/0001
Der VwGH hat bereits im Anwendungsbereich des DSG 2000 zwischen den auf eine Leistung des Auftraggebers (nunmehr: des Verantwortlichen im Sinn des Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO) gerichteten Ansprüchen (auf Auskunft, Löschung oder Richtigstellung) und dem Recht auf Geheimhaltung unterschieden vergleiche VwGH 9.9.2008, 2005/06/0125). Dies ist für die geltende Rechtslage nicht anders zu beurteilen.
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2022040001.J01