Verwaltungsgerichtshof
13.03.2024
Ra 2022/03/0300
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2023/03/0003
Ro 2023/03/0004
Ro 2023/03/0005
Ro 2023/03/0006
Ro 2023/03/0007
Ro 2023/03/0008
Ro 2023/03/0009
Das BVwG hatte bei seiner Beurteilung der Sendung "Bingo" nur die Dauer und Intensität der Einblendungen des Logos "Bingo" im Blick. Zwar unterscheidet sich diese Sendung von der Sendung "Lotto 6 aus 45 (mit Joker)", dadurch, dass sich ihre Handlung gerade nicht in der Übertragung der Ziehung der Zahlen erschöpfte, sondern diese vielmehr in die Handlung des für die Abwicklung einer Bingo-Ausspielung nicht erforderlichen Publikums-Quiz einbaute. Allerdings dominierte das Glücksspiel "Bingo" und damit die Ausspielung der L - anders als bei der beurteilten Sendung "Brieflos-Show" - die Sendung insbesondere in der visuellen Gestaltung völlig, wozu beispielsweise beitrug, dass sogar auf die Kleidung des gesamten Publikums das Logo des Spieles prominent aufgedruckt war. In Bezug auf die beanstandete Sendung "Bingo" erscheint dem VwGH daher die rechtliche Beurteilung des BVwG, das einen Verstoß gegen Paragraph 16, Absatz 5, Ziffer 3, ORF-G 2001 verneint hatte, bei Abwägung aller Umstände nicht rechtmäßig.
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022030300.L20