Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.03.2024

Geschäftszahl

Ra 2022/03/0300

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ro 2023/03/0003

Ro 2023/03/0004

Ro 2023/03/0005

Ro 2023/03/0006

Ro 2023/03/0007

Ro 2023/03/0008

Ro 2023/03/0009

Rechtssatz

In Bezug auf die Sendung "Brieflos-Show" führte das BVwG aus, dass bei einer Sendungsdauer von mehr als 25 Minuten die Einblendung von Produkten im Gesamtausmaß von unter einer Minute kein wiederholtes Auftreten darstelle. Da im Sendungsverlauf keine überdimensionale Einblendung erfolgt sei, sei auch die Art und Weise der Hervorhebung nicht beanstanden. Dem ist insoweit zuzustimmen, als zwar auch diese Sendung schon in ihrem Titel auf das Produkt der L hinwies und das mit dem Kauf eines Briefloses verbundene Glückspiel der L samt vereinzelter Darstellung des Logos in die Handlung eingebaut war, die Sendung aber zusätzliche Handlungselemente enthielt (Quizspiel; Musikeinlage), wodurch die Präsentation des Produkts der L aufgewogen wurde und diese keinen dominierenden Charakter hatte. Wenn das BVwG daher insoweit einen Verstoß gegen Paragraph 16, Absatz 5, Ziffer 3, ORF-G 2001 verneinte, ist das nicht als rechtswidrig zu erkennen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022030300.L19