Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.03.2024

Geschäftszahl

Ra 2022/03/0300

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ro 2023/03/0003

Ro 2023/03/0004

Ro 2023/03/0005

Ro 2023/03/0006

Ro 2023/03/0007

Ro 2023/03/0008

Ro 2023/03/0009

Rechtssatz

In der direkten Adressierung des Publikums durch den Moderator, der in der Sendung "Lotto 6 aus 45 (mit Joker)" die Hoffnung äußerte, dass die Zusehenden "Ja" zum Joker gesagt hätten, aber auch in den - in vermeintlich neutrale Erklärungen des Spielablaufes gekleideten - Hinweisen an das Publikum, es würde für die Teilnahme an den Glückspielen einen Bingo-Schein bzw. ein Brieflos benötigen ("Sie kreuzen auf Ihrem Bingo-Schein einfach bis zum Schluss alle gezogenen Zahlen an ... Wenn Sie Ihren Tipp mit den gezogenen Zahlen komplett ankreuzen konnten, haben Sie ‚Bingo' erreicht" oder "Um hier einmal selber am Rad zu drehen, müssen Sie gezogen werden. Dazu brauche Sie wieder ein Brieflos ...") liegt daher eine Aufforderungsbotschaft, die als unmittelbare und damit unzulässige Kaufaufforderung im Sinne des Paragraph 16, Absatz 5, Ziffer 2, ORF-G 2001 angesehen werden muss.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022030300.L15