Verwaltungsgerichtshof
13.03.2024
Ra 2022/03/0300
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2023/03/0003
Ro 2023/03/0004
Ro 2023/03/0005
Ro 2023/03/0006
Ro 2023/03/0007
Ro 2023/03/0008
Ro 2023/03/0009
In seiner rechtlichen Argumentation geht der ORF von der Rechtsansicht aus, dass nur eine ausdrücklich ausgesprochene Aufforderung in der Sendung, Produkte der L (als Konzessionärin iSd Paragraph 17, Absatz 7, GSpG 1989) zu kaufen, den Tatbestand des Paragraph 16, Absatz 5, Ziffer 2, ORF-G 2001 erfüllt hätte. Dem ist zu erwidern, dass der in Paragraph 16, Absatz 5, Ziffer 2, ORF-G 2001 enthaltene Zusatz, eine unmittelbare Kaufaufforderung liege insbesondere dann vor, wenn spezielle verkaufsfördernde Hinweise auf diese Waren oder Dienstleistungen erfolgen, gegen eine solche Sichtweise spricht. Eine gleichlautende Vorgabe findet sich auch in der deutschen Sprachfassung von Artikel 11, Absatz 3, Unterabs. 3 Litera b, AVMD-RL, und wird durch andere Sprachfassungen bestätigt. Die "unmittelbare Kaufaufforderung" erfordert also nicht unbedingt eine ausdrücklich ausgesprochene Aufforderung zum Erwerb des platzierten Produkts. Im Unterschied zu einem mittelbaren Kaufanreiz, der schon aus dem Einbau des einem Auftraggeber zuordenbaren Produkts in die Handlung einer Sendung resultieren kann, liegt eine unmittelbare Kaufaufforderung vielmehr auch dann vor, wenn das Produkt nicht bloß in der Sendung vorkommt, sondern auch noch speziell verkaufsfördernd präsentiert wird. Während also die bloße Einbeziehung von Produkten, Dienstleistungen oder Marken oder die bloße Bezugnahme darauf keine unmittelbare Aufforderung zu Kauf, Miete bzw. Pacht im Sinne des Paragraph 16, Absatz 5, Ziffer 2, ORF-G 2001 (Artikel 11, Absatz 3, Unterabs. 3 Litera b, AVMD-RL) darstellt, ist eine Einbeziehung und Bezugnahme dann unzulässig, wenn sie mit einer zusätzlichen Aufforderungs- oder Befürwortungsbotschaft verbunden wird.
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022030300.L14