Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.03.2024

Geschäftszahl

Ra 2022/03/0300

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ro 2023/03/0003

Ro 2023/03/0004

Ro 2023/03/0005

Ro 2023/03/0006

Ro 2023/03/0007

Ro 2023/03/0008

Ro 2023/03/0009

Rechtssatz

Im zwischen dem ORF und der L als Konzessionärin (im Sinne des Paragraph 17, Absatz 7, GSpG 1989) abgeschlossenen Rahmenvertrag sicherte der ORF zwar die generelle mediale Unterstützung der L zu, wahrte aber seine redaktionelle Verantwortung und Unabhängigkeit, indem er der L nur Vorschlagsrechte zugestand und sich die Letztentscheidung vorbehielt. Besteht die Platzierung einer von der L veranstalteten Ausspielung wie in den vorliegenden Fällen darin, einen Teil dieser Ausspielung (etwa die Ziehung der Gewinnzahlen beim Lotto und Joker, das Drehen des "Glücksrades" in der "Brieflos-Show" oder das Sammeln von Geldscheinen in der "Gelddusche" bei "Money Maker") zu übertragen, so ist allein aus dem Umstand, dass die L im Wege der Spielbedingungen den Ablauf des Spieles bzw. die Häufigkeit der Ziehungen und die Anzahl der ausgespielten Preise beeinflussen kann, noch keine Beeinträchtigung der redaktionellen Verantwortung und Unabhängigkeit des ORF abzuleiten.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022030300.L13