Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.03.2024

Geschäftszahl

Ra 2022/03/0300

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ro 2023/03/0003

Ro 2023/03/0004

Ro 2023/03/0005

Ro 2023/03/0006

Ro 2023/03/0007

Ro 2023/03/0008

Ro 2023/03/0009

Rechtssatz

Die Einordnung als Werbung oder Produktplatzierung ist von der Frage zu trennen, ob - bei Annahme einer Produktplatzierung - Verstöße gegen Paragraph 16, Absatz 5, ORF-G 2001 festgestellt werden. Selbst wenn in einer Sendung unmittelbar zum Erwerb der in den Handlungsablauf eingebauten Produkte aufgefordert wird oder die in die Handlung eingebauten Produkte zu prominent vorkommen, macht dies allein die Sendung noch nicht zu einer Werbesendung. Entscheidend ist vielmehr, ob mit dem Einbau des Produkts in die Handlung der Sendung das alleinige oder zumindest vorrangige Ziel der Absatzförderung verfolgt wurde (Werbung) oder nicht (Produktplatzierung).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022030300.L09