Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.03.2024

Geschäftszahl

Ra 2022/03/0300

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ro 2023/03/0003

Ro 2023/03/0004

Ro 2023/03/0005

Ro 2023/03/0006

Ro 2023/03/0007

Ro 2023/03/0008

Ro 2023/03/0009

Rechtssatz

Schleichwerbung legt im Unterschied zur Werbung und Produktplatzierung nicht offen, dass damit werbliche Absichten verfolgt werden und kann dadurch in die Irre führen. Formen der Produktplatzierung, die als Schleichwerbung anzusehen sind, sind nach der AVMD-RL verboten (siehe ErwG 81). Rechtmäßige Produktplatzierung darf somit nicht vom Fernsehveranstalter beabsichtigt auf die Erzielung einer Werbewirkung ausgerichtet und geeignet sein, die Allgemeinheit irrezuführen. Ergänzend hält der VwGH fest, dass die Grenzen zwischen Produktplatzierung und Werbung im Einzelfall verschwimmen können, etwa, wenn die Bewerbung eines Produkts in eine Handlung gekleidet wird, gleichzeitig aber das alleinige oder zumindest vorrangige Ziel der Bewerbung verfolgt wird. Auch in solchen Fällen wird daher von Werbung auszugehen sein. Umgekehrt zeigen die einschlägigen Vorschriften zur Produktplatzierung in Artikel 11, Absatz 3, UnterAbs. 3 Litera b und c AVMD-RL und ihnen folgend in Paragraph 16, Absatz 5, Ziffer 2 und 3 ORF-G 2001, dass eine Einordnung als Produktplatzierung vorausgesetzt wird, wenn anschließend beurteilt werden soll, ob diese Produktplatzierung den genannten rechtlichen Vorgaben entspricht.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022030300.L06