Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.03.2024

Geschäftszahl

Ra 2022/03/0300

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ro 2023/03/0003

Ro 2023/03/0004

Ro 2023/03/0005

Ro 2023/03/0006

Ro 2023/03/0007

Ro 2023/03/0008

Ro 2023/03/0009

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/03/0162 E 18. September 2013 VwSlg 18696 A/2013 RS 6

Stammrechtssatz

Bei der Produktplatzierung findet - im Rahmen von Fernsehsendungen - eine bloße Zurschaustellung des Produktes durch Einbeziehung oder Bezugnahme darauf in der Sendung statt (Hinweis E vom 26. Juli 2007, 2005/04/0153 und E vom 8. Oktober 2010, 2006/04/0089). Dementsprechend hat sich die Produktplatzierung bei Hörfunksendungen auf relativ neutral gehaltene akustische Bezugnahmen und Hinweise auf das betreffende Produkt beschränken, während im Rahmen von Werbung diese "Neutralität" der Darstellung nicht mehr gegebenen ist.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022030300.L23