Verwaltungsgerichtshof
13.03.2024
Ra 2022/03/0300
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2023/03/0003
Ro 2023/03/0004
Ro 2023/03/0005
Ro 2023/03/0006
Ro 2023/03/0007
Ro 2023/03/0008
Ro 2023/03/0009
Die Darstellung der Ausspielungen in den gegenständlichen Sendungen (nämlich "Lotto 6 aus 45 (mit Joker)", "Money Maker", "Bingo" und "Brieflos") sind als kommerzielle Kommunikation im Sinne des Paragraph eins a, Ziffer 6, ORF-G 2001 (bzw. als audiovisuelle kommerzielle Kommunikation im Sinne des Artikel eins, Absatz eins, Litera h, AVMD-RL) anzusehen, wird darunter doch - soweit es im gegebenen Zusammenhang von Bedeutung ist - jede Äußerung, Erwähnung oder Darstellung, die der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren und Dienstleistungen oder des Erscheinungsbildes eines Unternehmens gegen Entgelt dient, verstanden. Nach der ausdrücklichen Anordnung des ORF-G 2001 zählen dazu jedenfalls die Produktplatzierung, Sponsorhinweise und auch die Werbung gemäß Paragraph eins a, Ziffer 8, ORF-G 2001.
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022030300.L02