Verwaltungsgerichtshof
13.03.2024
Ra 2022/03/0300
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2023/03/0003
Ro 2023/03/0004
Ro 2023/03/0005
Ro 2023/03/0006
Ro 2023/03/0007
Ro 2023/03/0008
Ro 2023/03/0009
Paragraph 14, Absatz 5, letzter Satz ORF-G 2001 in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2010, sah vor, dass die mediale Unterstützung gemäß Paragraph 17, Absatz 7, GSpG 1989 (in der damals geltenden Fassung) nicht als Product-Placement gelte. Diese Regelung wurde in den Gesetzesmaterialien damit begründet, dass sie "eine Klarstellung [bezwecke], dass die Übertragung der Lottoziehung kein unzulässiges Product-Placement" sei Ausschussbericht 719 BlgNR 21. GP, S. 3). Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2010, wurde diese Ausnahme für Kooperationen zwischen dem ORF und der L als Konzessionärin im ORF-G 2001 ersatzlos gestrichen. In den Gesetzesmaterialien findet sich zwar kein expliziter Hinweis für die Gründe der Streichung, die Novelle diente jedoch - wie in der Regierungsvorlage mehrfach angesprochen wird vergleiche etwa Regierungsvorlage 611 BlgNR 24. GP, S. 1, 43 ff) - der Umsetzung der AVMD-RL, weshalb davon ausgegangen werden muss, dass der Gesetzgeber den Fortbestand der generellen Ausnahmeregelung für Kooperationen gemäß Paragraph 17, Absatz 7, GSpG 1989 im Lichte der Regelungen der AVMD-RL entweder nicht mehr für erforderlich oder als nicht zulässig ansah. Die Frage der rundfunkrechtlichen Zulässigkeit der aufgrund der Vereinbarung zwischen dem ORF und der L ausgestrahlten Sendungen ist somit auf der Basis der im Revisionsfall maßgeblichen Rechtslage nur nach den Vorschriften des ORF-G 2001 bzw. den unionsrechtlichen Vorgaben der AVMD-RL zu beantworten.
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022030300.L01