Verwaltungsgerichtshof
13.03.2024
Ra 2022/03/0285
Weil damit sowohl die Entscheidung der Abteilung als auch jene des Plenums für das selbe Organ des Selbstverwaltungskörpers - den Ausschuss der Rechtsanwaltskammer - getroffen werden, handelt es sich bei der Vorstellung nach Paragraph 26, Absatz 5, RAO um ein modifiziertes remonstratives Rechtsmittel, über das zwar formell dieselbe Behörde, jedoch nach verschiedenen Regeln über die Willensbildung (konkret: die Zusammensetzung des Kollegialorgans in Form entweder einer Abteilung oder des Plenums) zu entscheiden hat. Damit gleicht sie in den wesentlichen Gesichtspunkten der Vorstellung nach Paragraph 42, StudFG 1992, mit der innerhalb der Studienbeihilfenbehörde der Bescheid einer Stipendienstelle bei einem Senat der Studienbeihilfenbehörde bekämpft werden kann vergleiche dazu VwGH 14.9.1994, 94/12/0081, und 25.6.2019, Ro 2018/10/0028).
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022030285.L04