Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.03.2024

Geschäftszahl

Ra 2022/03/0285

Rechtssatz

Das Institut der Verfahrenshilfe ist keine Dienstleistung im Sinne des Artikel 57, AEUV: Sie wird nämlich im Wesentlichen aus staatlichen Mitteln finanziert (für die Beigebung der Rechtsanwälte vergleiche Paragraph 47, RAO) und in Erfüllung grundrechtlicher und internationaler Verpflichtungen des Staates (etwa Artikel 6,, insb. Absatz 3, Litera c, MRK, Artikel 47, Absatz 3, GRC) als Element des wirksamen Rechtsschutzes und nicht zur Gewinnerzielung gewährt vergleiche zum Zweck der Regelungen über die Beigebung und Bestellung von Verfahrenshelfern VwGH 20.12.2016, Ro 2015/03/0037, Rn 9, mwN). Auch der einzelne Rechtsanwalt, der nach Paragraph 45, RAO zum Verfahrenshelfer bestellt wird, nimmt durch die auf eine gesetzliche Verpflichtung und diesen hoheitlichen Akt gegründete Heranziehung zur Leistung der Verfahrenshilfe nicht am Wirtschaftsleben teil. Vielmehr wird er aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Pflichtenverhältnisses im Rahmen der Mitwirkung der Rechtsanwaltschaft an der Rechtspflege tätig vergleiche dazu etwa VwGH 4.11.2002, 2000/10/0050, weiters VwGH 17.12.2009, 2009/06/0144, 0156, 0157, und 19.12.2022, Ro 2022/03/0059, je mwN). Damit liegt die Heranziehung von Rechtsanwälten zur Verfahrenshilfe nach Paragraph 45, RAO nicht im Anwendungsbereich der DienstleistungsRL.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022030285.L01