Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.04.2023

Geschäftszahl

Ra 2022/03/0283

Rechtssatz

Nach Paragraph 49, Absatz 2, EisenbahnG 1957 ist von der Behörde der Umfang der Kosten für die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung festzulegen und die Kosten sind auf das Eisenbahnunternehmen und den Träger der Straßenbaulast nach den in Paragraph 48, Absatz 3, EisenbahnbG 1957 normierten Kriterien aufzuteilen vergleiche nur etwa VwGH 21.5.2019, Ro 2018/03/0050, mwN). Ebenso erkennt der VfGH, dass in die Kostenmasse - in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 48, Absatz 3, EisenbahnG 1957 - "jene Kosten einzubeziehen [sind], die für die jeweilige behördlich angeordnete Sicherung des schienengleichen Eisenbahnüberganges erwachsen" (VfGH 26.2.2020, G 179 aus 2019, u.a.). Das VwG hat die Kosten für die nach Fertigstellung der Sicherungsanlage erfolgte, mit dieser in keinem technischen Zusammenhang stehende Erneuerung der Gleiseindeckung zu Recht nicht in die maßgebliche Kostenmasse einbezogen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022030283.L03