Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.12.2023

Geschäftszahl

Ra 2022/03/0266

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2022/03/0268

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ra 2022/03/0267 E 20.12.2023

Rechtssatz

Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Heranziehung von Amtssachverständigen in einem verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren, und zwar auch dann nicht, wenn ein Bediensteter der belangten Behörde, der bereits im Verfahren vor der Behörde als Sachverständiger tätig geworden ist, auch vom VwG in derselben Sache als Sachverständiger beigezogen wird vergleiche VwGH 28.5.2019, Ra 2019/10/0008, und 20.6.2016, Ra 2016/09/0046, je mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022030266.L02