Verwaltungsgerichtshof
20.12.2023
Ra 2022/03/0266
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/03/0268
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2022/03/0267 E 20.12.2023
Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Heranziehung von Amtssachverständigen in einem verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren, und zwar auch dann nicht, wenn ein Bediensteter der belangten Behörde, der bereits im Verfahren vor der Behörde als Sachverständiger tätig geworden ist, auch vom VwG in derselben Sache als Sachverständiger beigezogen wird vergleiche VwGH 28.5.2019, Ra 2019/10/0008, und 20.6.2016, Ra 2016/09/0046, je mwN).
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022030266.L02