Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.05.2023

Geschäftszahl

Ra 2022/03/0252

Rechtssatz

Der Charakter der Außenabflug- und Außenlandebewilligungen als Ausnahmebewilligung steht einem Verständnis entgegen, wonach ein "Stützpunkt" eines Luftverkehrsunternehmens, von dem wiederkehrend Abflüge bzw. auf dem wiederkehrend Landungen durchgeführt werden, außerhalb eines Flugplatzes auf der Grundlage von Ausnahmebewilligungen betrieben werden könnte vergleiche VwGH 24.4.2018, Ra 2018/03/0039). Die vorliegende Allgemeinbewilligung kann daher zunächst nicht so ausgelegt werden, dass es auf ihrer Grundlage zulässig wäre, das Luftfahrtzeug wiederkehrend von einem Flugplatz zu einem bestimmten Grundstück zu überstellen, welches den Ausgangsort eines zulässigen (dh. einem der in der Allgemeinbewilligung genannten Zwecke dienenden) Fluges darstellt und zu welchem das Luftfahrzeug nach Durchführung des Fluges zurückkehrt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022030252.L02