Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.03.2023

Geschäftszahl

Ra 2022/03/0214

Rechtssatz

Soweit sich der Revisionswerber darauf stützt, dass nach der Rechtsprechung des VwGH im Zweifelsfall im Rechtsstaat die Vermutung für die Befugnis einer Person, in deren Interesse eine objektive Verpflichtung normiert wurde, zur Rechtsverfolgung streite ("Bachofsche Vermutungsthese"), auch wenn dem Gesetz eine Qualifikation des Interesses nicht zu entnehmen sei (Hinweis auf VwGH 14.10.1976, 722/76, VwSlg 9151 A/1976), ist nicht erkennbar, dass die Regelung über den Rechtsschutzbeauftragten und seine Stellvertreter samt dem vorgesehenen Bestellungsvorgang nach Paragraph 47 a, StPO im Interesse eines Bewerbers festgelegt wurde. Im Übrigen ist auch nicht vom Vorliegen eines Zweifelsfalls auszugehen, wenn der Gesetzgeber bei der (erstmaligen) Regelung der Bestellung des Rechtsschutzbeauftragten und seiner Stellvertreter (als Paragraph 149 n, StPO mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 1997,) angesichts der bereits damals bestehenden ständigen Judikatur des VwGH zur fehlenden Parteistellung von Bewerbern bei mangelnder rechtlicher Verdichtung gerade keine ausdrückliche abweichende Regelung getroffen hat. Soweit der Revisionswerber in diesem Zusammenhang ein subjektives Interesse an seiner Bestellung aus der mit einer solchen verbundenen finanziellen Entschädigung nach Paragraph 47 a, Absatz 6, StPO ableitet, geht die Revision fehl. Dafür, dass dieses Interesse des Revisionswerbers derart rechtlich geschützt wäre, dass es einen Anspruch auf Bestellung zu begründen vermag, gibt die Regelung des Paragraph 47 a, StPO schon ihrem Wortlaut nach keinen Anhaltspunkt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022030214.L03