Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.03.2023

Geschäftszahl

Ra 2022/03/0214

Rechtssatz

Paragraph 47 a, StPO 1975 enthält keine ausdrückliche Regelung über die Parteistellung von Bewerbern, räumt eine solche also weder ein noch schließt es sie aus. Insbesondere sind auf die Bestellung des Rechtsschutzbeauftragten und seiner Stellvertreter weder das AusG 1989 (dort Paragraphen 15, 36,) noch das RStDG (dort Paragraph 188, für Bewerber um die Planstelle eines Staatsanwaltes) anzuwenden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022030214.L01