Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.02.2023

Geschäftszahl

Ra 2022/03/0209

Rechtssatz

Die Bestimmung des Paragraph 11, EisenbahnG 1957 bezieht sich nur auf jene Fälle, in denen die Entscheidung eines Gerichtes oder einer anderen Verwaltungsbehörde (nicht der Eisenbahnbehörde selbst) von der Klärung derartiger Fragen abhängig ist vergleiche VwGH 14.3.1975, 1683/74). Tritt demnach eine der in Paragraph 11, Litera a, bzw. d EisenbahnG 1957 genannten Fragen bei der nach der Bestimmung des Paragraph 12, leg. cit. zuständigen Eisenbahnbehörde auf, so ist sie von dieser selbständig zu entscheiden. Nichts anderes gilt gemäß Paragraph 17, VwGVG 2014, wenn das VwG im Rahmen des Beschwerdeverfahrens in Eisenbahnangelegenheiten tätig wird.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022030209.L03