Verwaltungsgerichtshof
03.02.2023
Ra 2022/03/0209
Gemäß Paragraph 11, EisenbahnG 1957 ist, wenn die Entscheidung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde von der Klärung einer der in Litera a bis Litera e, dieser Bestimmung abschließend aufgezählten Tatbestände abhängig ist, vorher die Entscheidung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie (nunmehr BMK) einzuholen. Nach der Rechtsprechung des VwGH wird mit dieser Regelung generell die in behördlichen Verfahren auftauchende Vorfrage der Beurteilung der jeweils zur Entscheidung in der Hauptsache zuständigen Behörde entzogen und deren Bindung an die von der BMK vorzunehmende Feststellung normiert vergleiche in diesem Sinne zu Paragraph 11, Litera b, EisennbahnG 1957: VwGH 17.12.2014, 2012/03/0156, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022030209.L02