Verwaltungsgerichtshof
20.06.2023
Ra 2022/03/0190
GRS wie Ra 2022/03/0005 B 18. März 2022 RS 1
Bei der zeitlichen Begrenzung des Anspruchs auf Ersatz des Verdienstentgangs durch die Paragraphen 33 und 49 EpidemieG 1950 handelt es sich der Sache nach um eine Verjährungsbestimmung: Das Recht auf Ersatz des Verdienstentgangs wird zeitlich begrenzt und erlischt durch nicht rechtzeitige Geltendmachung.
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022030190.L04