Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.09.2022

Geschäftszahl

Ra 2022/03/0124

Rechtssatz

Grundsätzlich liegt es nicht im Belieben der abgesonderten Person, einen anderen als den behördlich angeordneten Absonderungsort frei zu wählen, mag ihr dies auch vernünftig erscheinen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022030124.L03