Verwaltungsgerichtshof
20.09.2022
Ra 2022/03/0124
Grundsätzlich liegt es nicht im Belieben der abgesonderten Person, einen anderen als den behördlich angeordneten Absonderungsort frei zu wählen, mag ihr dies auch vernünftig erscheinen.
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022030124.L03