Verwaltungsgerichtshof
05.05.2022
Ra 2022/03/0086
GRS wie Ro 2020/03/0014 E 6. November 2020 RS 1
Unzulässig ist ein Feststellungsbescheid, wenn die geltend gemachten, ein rechtliches Interesse begründenden Umstände nicht vorliegen; das Fehlen eines derartigen Interesses führt dazu, dass der Feststellungsantrag zurückzuweisen ist vergleiche VwGH 28.3.2008, 2005/12/0011, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022030086.L01