Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.12.2022

Geschäftszahl

Ro 2022/03/0059

Rechtssatz

Dass der Verfahrenserfolg für die Bemessung der Sondervergütung nach Paragraph 16, Absatz 4, RAO irrelevant ist, erhellt auch daraus, dass diese Norm eine jährliche Abrechnung unter gleichzeitiger Festlegung einer Ausschlussfrist (bis spätestens zum 31. März des auf das abgelaufene Kalenderjahr, in dem der Rechtsanwalt seine Leistungen erbracht hat, folgenden Jahr) zur Beantragung der Vergütung vorsieht. Dem Gesetzgeber kann nicht zugesonnen werden, diesen Abrechnungsmechanismus vorgesehen, gleichzeitig aber ein Abwarten des Verfahrensausgangs zur Beurteilung eines Erfolgszuschlags intendiert zu haben.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2022030059.J05