Verwaltungsgerichtshof
19.12.2022
Ro 2022/03/0059
Es ist mit Paragraph 16, Absatz 4, RAO nicht vereinbar, die Sondervergütung für eine überdurchschnittliche Belastung eines Verfahrenshelfers - unbeschadet seiner Verpflichtung zur bestmöglichen Vertretung oder Verteidigung des Verfahrensbefohlenen - vom Erfolg seiner Tätigkeit abhängig zu machen. Dies würde zu einer sachlich nicht begründbaren Schlechterstellung von Verfahrenshelfern mit wenig erfolgversprechenden Fällen gegenüber solchen mit erfolgreichen Fällen führen, obwohl die Verfahrenshelfer in allen diesen Konstellationen von den überdurchschnittlichen Belastungen der Vertretung in gleicher Weise betroffen sein können. Die Gewährung eines Erfolgszuschlags nach Paragraph 12, AHK 2005 ist mit dem Konzept des Paragraph 16, Absatz 4, RAO und dem damit verfolgten Zweck einer angemessenen Vergütung für überdurchschnittliche Belastungen von Verfahrenshelfern nicht vereinbar.
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2022030059.J04