Verwaltungsgerichtshof
19.12.2022
Ro 2022/03/0059
Jeder Rechtsanwalt ist gemäß Paragraph 9, RAO verpflichtet, die übernommenen Vertretungen dem Gesetz gemäß zu führen und die Rechte seiner Partei gegen jedermann mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten, und zwar unabhängig davon, ob in einem Gerichtsverfahren letztlich ein Erfolg für den Mandanten absehbar ist oder nicht bzw. ob für den Erfolg eine entsprechende zusätzliche Entlohnung in Aussicht steht oder nicht. Dies gilt in gleicher Weise für den nach den Paragraphen 45, oder 45a RAO bestellten Verfahrenshelfer, der die Vertretung oder Verteidigung gemäß Paragraph 16, Absatz 2, RAO mit der gleichen Sorgfalt wie ein frei gewählter Rechtsanwalt zu besorgen hat.
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2022030059.J02