Verwaltungsgerichtshof
22.11.2022
Ro 2022/03/0036
Die Verweigerung der Inanspruchnahme einer zur Beseitigung der Berufsunfähigkeit dienlichen und zumutbaren Heilbehandlung setzt voraus, dass sich der berufsunfähige Rechtsanwalt konkreten Vorgaben für eine dienliche und zumutbare Heilbehandlung zur Beseitigung der Berufsunfähigkeit schuldhaft und damit vorwerfbar widersetzt vergleiche etwa VwGH 24.4.2018, Ra 2018/03/0017; VwGH 5.9.2018, Ra 2018/03/0052).
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2022030036.J02