Verwaltungsgerichtshof
23.06.2022
Ra 2022/03/0018
Adressat der Verpflichtung nach Paragraph 46 a, Absatz 7, erster Satz Tir JagdG 2004, wonach Rehwildfütterungsanlagen in Jagdgebieten, in denen auch andere Schalenwildarten vorkommen, einzuzäunen sind, ist der Jagdausübungsberechtigte. Dies ergibt sich mit Deutlichkeit schon aus dem dritten Satz des Paragraph 46 a, Absatz 7, Tir JagdG 2004, wonach über Antrag des Jagdausübungsberechtigten die Bezirksverwaltungsbehörde gegebenenfalls eine Ausnahme von dieser Verpflichtung bewilligen kann, und steht in Einklang mit der Systematik des Paragraph 46 a, Tir JagdG 2004, der insgesamt den Jagdausübungsberechtigten betreffend Fütterungsanlagen in die Pflicht nimmt (Verpflichtung zur Anzeige von Errichtung, wesentlicher Änderung, Verlegung oder Auflassung und Betrieb von Fütterungsanlagen iSd Absatz eins,; Entfernung von Fütterungsanlagen iSd Absatz 9,; Bescheidadressat für einen Beseitigungs- bzw. Wiederherstellungsauftrag iSd Absatz 10,).
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022030018.L01