Verwaltungsgerichtshof
08.04.2022
Ro 2022/03/0016
GRS wie Ra 2018/03/0071 B 26. Februar 2019 RS 2
Soweit sich die mitbeteiligte Partei in ihrer Revisionsbeantwortung der Revision "und deren Anträgen" anschließt, war dies der Sache nach als verspätete Revision zu werten; die darin gestellten Anträge waren daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen vergleiche VwGH 20.12.2016, Ro 2014/03/0032, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2022030016.J05