Verwaltungsgerichtshof
08.04.2022
Ro 2022/03/0016
Mit dem Gebot, in der zu erlassenden Mitbenutzungsanordnung das diesbezügliche Vertragsverhältnis der Parteien in umfassender Weise zu regeln und dabei einen fairen Ausgleich der jeweiligen Interessen der Parteien herzustellen vergleiche VwGH 28.11.2013, 2011/03/0124), wäre es nicht vereinbar, eine Bindung der Regulierungsbehörde an eine allfällige Einigung der Parteien in Teilbereichen anzunehmen (so schon VwGH 8.9.2004, 2000/03/0330, dort zu einer Zusammenschaltungsanordnung nach dem TKG [1997]; in diesem Sinne auch VwGH 26.4.2016, Ro 2014/03/0084, betreffend einen Weiterverbreitungsauftrag nach dem AMD-G 2001).
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2022030016.J04