Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.04.2022

Geschäftszahl

Ro 2022/03/0016

Rechtssatz

Mit dem Gebot, in der zu erlassenden Mitbenutzungsanordnung das diesbezügliche Vertragsverhältnis der Parteien in umfassender Weise zu regeln und dabei einen fairen Ausgleich der jeweiligen Interessen der Parteien herzustellen vergleiche VwGH 28.11.2013, 2011/03/0124), wäre es nicht vereinbar, eine Bindung der Regulierungsbehörde an eine allfällige Einigung der Parteien in Teilbereichen anzunehmen (so schon VwGH 8.9.2004, 2000/03/0330, dort zu einer Zusammenschaltungsanordnung nach dem TKG [1997]; in diesem Sinne auch VwGH 26.4.2016, Ro 2014/03/0084, betreffend einen Weiterverbreitungsauftrag nach dem AMD-G 2001).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2022030016.J04